BINGO - REPORT


Bingo und der Einsatz in der Werbung.
Dieses Spiel, der Urvater unseres Zahlenlottos, wird schon seit einiger Zeit gerne im Rahmen der Werbung eingesetzt. Große Illustrierte und Boulevardblätter spielen das aus England importierte Bingo-System "15 aus 90".
Der Sinn ist klar: Aufmerksamkeit erzielen und neue Kunden gewinnen. Neue Kunden möchten Sie doch sicher auch gewinnen?

Stehen Sie in der Werbung nicht abseits!
 
Was Zeitungen..."Zeitungsbingo"
Tanzschulen..."Internbingo"
Videoshops..."Über 14 Tage hin Bingo"
Kaufhausketten...
und Diskotheken...
"Kostenlose Bingoausspielung für Jedermann"
Reiseveranstalter...,
Brauereien...
"Bierdeckelbingo"

an Werbegags in Sachen Bingo bringen, um nachweislich ihren Umsatz zu steigern, können Sie erst recht..

Wie Sie das anfangen können?
Sie überzeugen Ihre Stammgäste, oder die Ehefrauen der tagenden Männer vom Sparclub, Stammtisch, Skatverein, Kegelclub u.s.w., regelmäßig einmal im Monat einen Bingo-Abend durchzuführen. Sie stellen Ihnen das Bingogerät "Hand-Bingo" zur Verfügung, und jedem Mitglied verkaufen Sie ein Bingoticket, das jedes Mitglied zur Teilnahme berechtigt.

Bingo, ein verbotenes Spiel ?

 

Der Begriff Bingo schließt alle Lottosysteme mit ein. Unser deutsches Samstagslotto ist ein reines Bingospiel nach dem System "6 aus 49". Eine große deutsche Boulevardzeitung spielt regelmäßig das englische System "15 aus 90". Dieses System gewinnt auch zunehmend in den Soldaten- und Altenheimen, Discotheken, bei Verkaufsfahrten, für Kurveranstaltungen, sogar während Wahlveranstaltungen an Beliebtheit. Vereine füllen sich mit dieser Art Lotteriespiel - sprich Tombola Ihre Vereinskasse.

Wer hat Bingo erfunden? Nun diese vielen Systeme kann man nicht erfinden. Es gibt kein Patent dafür, da jedes System aufgrund mathematischer Grundregeln und Erkenntnisse ersonnen wird und der Veranstalter nach der Wahrscheinlichkeitsrechnung seinen eventuell entstehenden Gewinn bestimmen muss. In England und Irland findet man in den Städten etliche in alten Kinos installierte Bingohallen. Dort sitzen von morgens 10 Uhr bis abends 18 Uhr fast ausschließlich Hausfrauen und Rentner bei Tee, Cola und Wasser und paffen eine Zigarette nach der anderen. Tief in der Halle sieht man eine Person auf einem Podest hinter einem Bingogerät sitzen und ununterbrochen Zahlen ausrufen. Die Leute in den Bingohallen müssen höllisch aufpassen, daß Sie keine Zahl verpassen, da jeder mit mehreren Tickets gleichzeitig spielt, um seine Gewinnchancen zu erhöhen. Hat jemand alle 15 Zahlen auf seinem Ticket angekreuzt, muss er "Bingo" schreien. Er oder Sie hat gewonnen. Großes Raunen in der Halle. Gewinn kassieren, neue Tickets kaufen und weiter geht's.

Neues Spiel, neues Glück. Es gibt Hausfrauen, die sitzen dort täglich mehrere Stunden ab, in der Hoffnung, sie gewinnen ihren arbeitslosen Männern das Abendbrot. In den meisten europäischen Ländern ist das gewerbliche Ausspielen in der Öffentlichkeit, so auch in konzessionierten Räumen, strengstens verboten.
Nichtbeachtung wird nach § 286 StGB geahndet. Eine Ausnahme bildet das Schaustellergewerbe mit seinen besonderen Bestimmungen. Außerdem finden die länderspezifischen Lotteriegesetze mit ihrer Lotterieabgabenpflicht ihre Anwendung.

Bingo darf auf erlaubter Basis nur wie folgt veranstaltet werden:
  1. Innerhalb geschlossener Club- bzw. Vereinsfeiern darf jedes Mitglied und geladener Gast Bingotickets (Lose) kaufen soviel es will, wenn nach ausgespielter Tombola der Reingewinn abzüglich aller Kosten dem eingetragenen Verein bzw. Club zugute kommt.
  2. Bei einer öffentlichen Ausspielung, z.B. in einer Diskothek oder Gaststätte, darf die Teilnahme an der Bingoveranstaltung nichts kosten. Sie darf weder von einer Leistung abhängig gemacht werden (Kauf eines bestimmten Getränkes), noch dürfen sogenannte verschleierte Kosten (erhöhter Eintrittspreis am Bingoabend) erhoben werden. Unter diesen Voraussetzungen dürfen Gewinne bis zum Einzelwert von Euro 40,90 als Kosten geltend gemacht werden. Gewinne mit höherem Wert müssen privat finanziert werden.
  3. Für eine Öffentliche Ausspielung, bei der die Teilnahme von einer Leistung abhängig ist, das Bingoticket etwas kostet, oder verschleierte Kosten vorhanden sind, gilt folgendes: Die Gewinne, welche zur Ausschüttung gelangen, dürfen nicht aus den Einnahmen irgendwelcher Verkäufe (Verzehr, Getränke, Eintrittsgelder) finanziert werden. Sie müssen unbedingt aus der Privatschatulle bezahlt werden. Ein Sonderfall ist die Veranstaltung für einen "Guten Zweck". Hierbei wird vorher mit einem eingetragenen Verein oder gemeinnütziger Institution (Rote Kreuz, Kindergarten usw.) vereinbart, daß die Ausspielung zu deren Gunsten geschieht. In diesem Fall dürfen die ausgeschütteten Gewinne von den Einnahmen abgezogen werden. Der verbleibende Gewinn kommt dem Verein zugute.

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Bingo und der Einsatz in der Werbung.
Dieses Spiel, der Urvater unseres Zahlenlottos, wird schon seit einiger Zeit gerne im Rahmen der Werbung eingesetzt. Große Illustrierte und Boulevardblätter spielen das aus England importierte Bingo-System "15 aus 90".
Der Sinn ist klar: Aufmerksamkeit erzielen und neue Kunden gewinnen. Neue Kunden möchten Sie doch sicher auch gewinnen?

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Wie Sie das anfangen können?
Sie überzeugen Ihre Stammgäste, oder die Ehefrauen der tagenden Männer vom Sparclub, Stammtisch, Skatverein, Kegelclub u.s.w., regelmäßig einmal im Monat einen Bingo-Abend durchzuführen. Sie stellen Ihnen das Bingogerät "Hand-Bingo" zur Verfügung, und jedem Mitglied verkaufen Sie ein Bingoticket, das jedes Mitglied zur Teilnahme berechtigt.

Bingo, ein verbotenes Spiel ?

 

Der Begriff Bingo schließt alle Lottosysteme mit ein. Unser deutsches Samstagslotto ist ein reines Bingospiel nach dem System "6 aus 49". Eine große deutsche Boulevardzeitung spielt regelmäßig das englische System "15 aus 90". Dieses System gewinnt auch zunehmend in den Soldaten- und Altenheimen, Discotheken, bei Verkaufsfahrten, für Kurveranstaltungen, sogar während Wahlveranstaltungen an Beliebtheit. Vereine füllen sich mit dieser Art Lotteriespiel - sprich Tombola Ihre Vereinskasse.

Wer hat Bingo erfunden? Nun diese vielen Systeme kann man nicht erfinden. Es gibt kein Patent dafür, da jedes System aufgrund mathematischer Grundregeln und Erkenntnisse ersonnen wird und der Veranstalter nach der Wahrscheinlichkeitsrechnung seinen eventuell entstehenden Gewinn bestimmen muss. In England und Irland findet man in den Städten etliche in alten Kinos installierte Bingohallen. Dort sitzen von morgens 10 Uhr bis abends 18 Uhr fast ausschließlich Hausfrauen und Rentner bei Tee, Cola und Wasser und paffen eine Zigarette nach der anderen. Tief in der Halle sieht man eine Person auf einem Podest hinter einem Bingogerät sitzen und ununterbrochen Zahlen ausrufen. Die Leute in den Bingohallen müssen höllisch aufpassen, daß Sie keine Zahl verpassen, da jeder mit mehreren Tickets gleichzeitig spielt, um seine Gewinnchancen zu erhöhen. Hat jemand alle 15 Zahlen auf seinem Ticket angekreuzt, muss er "Bingo" schreien. Er oder Sie hat gewonnen. Großes Raunen in der Halle. Gewinn kassieren, neue Tickets kaufen und weiter geht's.

Neues Spiel, neues Glück. Es gibt Hausfrauen, die sitzen dort täglich mehrere Stunden ab, in der Hoffnung, sie gewinnen ihren arbeitslosen Männern das Abendbrot. In den meisten europäischen Ländern ist das gewerbliche Ausspielen in der Öffentlichkeit, so auch in konzessionierten Räumen, strengstens verboten.
Nichtbeachtung wird nach § 286 StGB geahndet. Eine Ausnahme bildet das Schaustellergewerbe mit seinen besonderen Bestimmungen. Außerdem finden die länderspezifischen Lotteriegesetze mit ihrer Lotterieabgabenpflicht ihre Anwendung.

Bingo darf auf erlaubter Basis nur wie folgt veranstaltet werden:
  1. Innerhalb geschlossener Club- bzw. Vereinsfeiern darf jedes Mitglied und geladener Gast Bingotickets (Lose) kaufen soviel es will, wenn nach ausgespielter Tombola der Reingewinn abzüglich aller Kosten dem eingetragenen Verein bzw. Club zugute kommt.
  2. Bei einer öffentlichen Ausspielung, z.B. in einer Diskothek oder Gaststätte, darf die Teilnahme an der Bingoveranstaltung nichts kosten. Sie darf weder von einer Leistung abhängig gemacht werden (Kauf eines bestimmten Getränkes), noch dürfen sogenannte verschleierte Kosten (erhöhter Eintrittspreis am Bingoabend) erhoben werden. Unter diesen Voraussetzungen dürfen Gewinne bis zum Einzelwert von Euro 40,90 als Kosten geltend gemacht werden. Gewinne mit höherem Wert müssen privat finanziert werden.
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